Der Hund ist für viele Menschen der treue Weggefährte, für den nicht nur das schmackhafteste (Dosen-) Futter aufgetischt, sondern für den manchmal auch um Recht gekämpft wird:
Ein Schäferhund darf - nachts - nicht bellen. Auch in einem Mischgebiet müssen Hundebesitzer dafür sorgen, dass ihre Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. (Hier ging es um einen Schäferhund, der unter anderem dann bellte, wenn morgens um 6.30 Uhr ein weiterer Nachbar mit seinem Pritschenwagen auf sein Gewerbegrundstück fuhr.) Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab dem Hundehalter auf, den Hund von 22 bis 7 Uhr im Haus zu halten; denn auch in einem Mischgebiet seien nächtliche Ruhezeiten einzuhalten. Nachts wirke sich auch kurzfristiger Lärm "besonders störend aus". Die Richter hielten Gleiches aber nicht für erforderlich in der Mittagszeit sowie an Sonn- und Feiertagen. Mittags würden übliche Hintergrundgeräusche dafür sorgen, dass das Hundegebell "nicht sonderlich" auffalle. Und an Sonn- und Feiertagen würde - zum Beispiel - keine Post ausgetragen, so dass der Hund keinen Anlass hätte, einen Briefträger anzubellen. (AZ: 5 U 152/05)
"Münsterländer" ohne Leine ist wie "falsch parken". Hat ein Hundehalter seinen Münsterländer trotz Aufforderung durch einen Mitarbeiter des Ordnungsamtes unangeleint "Gassi geführt", so darf er nicht mit einem Bußgeld von 250 Euro belegt werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt diese Strafe für weit überzogen. Wer mit 0,5 Promille Alkohol im Blut Auto fahre, der werde (neben einem "Punkt" in der Flensburger Sünderkartei) mit 250 Euro Bußgeld belegt; beim Überfahren einer roten Ampel seien nur bei einer Gefährdung oder Sachbeschädigung 200 Euro fällig. Die Richter hielten einen Vergleich mit "nicht ordnungsgemäßem Parken" für angemessen - und reduzierten das Bußgeld auf 20 Euro (AZ: IV 5 Ss OWi 205/06 - OWi 47/06 IV).
"Warnung vor dem Hund" befreit nicht von Haftung. Auch ein Warnschild an einem Gartenzaun mit der Aufschrift "Warnung vor dem Hund" (hier 3 bis 4 Meter neben einem Gartentor angebracht) befreit den Hundebesitzer nicht von der Haftung, wenn ein Mann, der den Eigentümer besuchen will, um die Bezahlung einer Rechnung anzumahnen, von dem Schäferhund des Schuldners gebissen wird. Der Eigentümer kann nicht argumentieren, dass der Gebissene "auf eigene Gefahr" gehandelt habe, indem er das Grundstück betreten hatte. Vielmehr wertete das Oberlandesgericht Dresden folgenden Umstand quasi als Einladung zum Betreten: Am Tor war als einzige Möglichkeit, sich anzumelden, eine kleine Glocke angebracht, die gezogen werden konnte. Reagiert auf dieses "leise Bimmeln" in dem rund 50 Meter entfernt liegenden Haus niemand, so entspricht es einem normalen Verhalten, wenn Besucher das Tor durchschreiten. (AZ: 8 U 1440/06)