Wer getrennt lebt von seinem Ehepartner, der muss auch getrennt vom gemeinsamen Hund leben. Vorausgesetzt, der Hund wurde während der Ehe angeschafft. Dies hat das Oberlandgericht Hamm (D) in einem Beschluss entschieden.
Weder spazieren noch füttern oder streicheln – wer getrennt von seinem Ehepartner lebt, der hat keinen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Hund.
Dieser Beschluss vom Oberlandgericht Hamm gefasst, das einen solchen Fall behandelt hatte: Die Eheleute hatten sich nach der Hochzeit einen Hund zugetan. Nach der Trennung ist der Familienhund beim Ehemann geblieben. Seine Ehefrau, wollte an zwei Tagen pro Woche etwas mit dem Tier unternehmen. Um das zu erreichen, wollte sie das Umgangsrecht gerichtlich durchsetzen.
Sie blieb erfolglos. Nach Ansicht der Richter konnte aus den Vorschriften für die Hausratsverteilung zwischen den Eheleuten keinen Anspruch auf den Hund hergeleitet werden.
Kind und Hund
Die Regelung über das Umgangsrecht mit dem Kind konnte gemäss dem Oberlandgericht Hamm auch nicht als Vorlage für den Fall dienen. Hier habe das Wohl des Kindes erste Priorität. In diesem «Hundefall» hingegen, gehe es um die emotionalen Bedürfnisse der Ehefrau.
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