Das Aussetzen von Tieren
Das Aussetzen von Tieren ist gemäß §3, Ziff.3 Tierschutzgesetz, verboten. Wer gegen diese
Vorschrift verstößt, handelt gemäß § 18, Abs. 1, Ziff.4, ordnungswidrig und muss mit einer
Geldstrafe bis zu DM 50.000,- rechnen (§18,Abs. 3).
Auto als Hundehütte
Wer ein Tier hält, muss es artgerecht unterbringen. Dazu ist ein Kraftfahrzeug
generell ungeeignet. Wer seinen Hund mehrere Stunde im Auto lässt, verstösst daher
gegen das Tierschutzgesetz.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 Kl 532/96
Auto und Sicherheitsvorkehrungen
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen,
dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert.
Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes
Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung
als unbegründet ab. Das Gericht befand, der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben,
denn er habe einfachste Vorsichtsmassnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt.
Der Mann hatte seinen Hund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute
Trenngitter aufzurichten oder wenigstens den Hund an die Leine zu legen. Während der Fahrt im
Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der
Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke - und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug
ein Sachschaden von DM 94.000,-. (Wie es dem Hund wohl ging?)
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96 Hund beißt Hund
Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetztliche Tierhaltung (§ 833BGB) zur Anwendung.
Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am
anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt
ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes
die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39
Verbissene Hunde: Hilfe zahlt sich nicht aus
Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine
unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei laufenden Tiere rief seine Hunde
nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf
kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr
schmerzhaft von dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er verklagte den Hundebesitzer auf
Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der
frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als
Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der
Leine lösen müssen,um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt.
Amtsgericht Lampertsheim
Vorsicht beim Streicheln fremder Hunde
Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird,
ist zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG).
Nach Auffassung der Richter muss das “Opfer” in diesem Fall daher mindestens 50 Prozent seines
Schadens selbst tragen. Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen
Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm.
Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift “OLG-Report” veröffentlichten Urteil die Berufung eines
Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau zurück. Die Vorinstanz hatte dem Kläger nach dem
Hundebiss lediglich 50 Prozent des Schadens anerkannt.
Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 91/99
Hundegebell
Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, dass sie nur zu bestimmten Zeiten,
nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen.
So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung.
Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab.
Landgericht Schweinfurt, 1997-02-21 3 S 57/96
Schnauze zu - oder ab in die Hundeschule
Hunde dürfen am Tag eine halbe Stunde lang bellen,
nachts müssen sie die Schnauze halten.
Richter können den Besuch in der
Hundeschule anordnen, wenn das Tier über Gebühr
die Nachbarn nervt
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96
Dagegen ist die Rechtspechung bei stromernden Katzen großzügiger.
Nachbarn müssen kurze Besuche selbst dann dulden, wenn sich im Garten eine Vogeltränke befindet.
Der Nachbarkatze darf aber durch freilaufende Hunde die Stippvisite verleidet werden.
AG Erlangen, Az.: 3 C 984/90 Ungewollter Deckakt
In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist inzwischen
anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört,
sodass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die
Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit
als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist
in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen.
Landesgericht Kassel, ZfS 81263/95
Verführerische Hunde
Fühlt sich ein Hund durch den Duft einer paarungsbereiten Hündin unwiderstehlich angezogen,
so hat der Eigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn aus dieser Begegnung ungewollter Hundenachwuchs hervorgeht. Das Amtsgericht Daun hatte jedenfalls Nachsicht mit einem Rüden,
der einer Hündin einen ungebetenen Besuch abstattete: Die Klage der Eigentümerin der Hündin
auf Schadensersatz wegen der Geburt von sechs Mischlingswelpen wies es ab.
(siehe Nr.10: für Abtreibung sorgen)
Amtsgericht Daun, 3 C 436/95
Hundeführen vom Fahrrad aus
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Strassenverkehrsordnung
und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen.Nach §28 StVO ist es grundsätzlich verboten,
Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa unangeleint mitlaufen zu lassen.
Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief,
zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen.
Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde.
Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs
noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur
Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden.
Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt,
hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
BGH, Az.: 4 StR 518/90
Kind beim Gassigehen ausgerutscht
Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen,
haften gegenüber solchen Fussgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und
sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen
Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei
eine Gehirnerschütterung zugezogen, doch wurde die Klage auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes
abgewiesen, weil sich im Prozess ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den
recht lebhaften Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an der
Leine. Bei dem Ruck, dem das Kind mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen
wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass ein
siebenjähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs
zu sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein
Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtsverletzung der Eltern vor.
Amtsgericht München, 1999-10-22 411 C 16443/99
Hundekot im Garten
Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann nicht
in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten Gartenbereich sein
“Geschäft” verrichten lässt. Zur Gewährung des Gebrauchs eines vermieteten Gartens gehört es,
dass der Garten frei von Hundekot ist. Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung
durch herumliegenden Hundekot, stellt sich Hundekot auch als Quelle gesundheitlicher Gefährdung dar. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ein Garten in typischer Weise, nämlich durch Liegen auf dem
Rasen und Barfussgehen, genutzt wird.
Amtsgericht Köln, Az.: 217 C 483/93
Leinenzwang
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben
die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet “Aufsicht”
nicht aber gleich “Angeleint”. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor,
wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält
oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere
Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben.
Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi Mitreisende Hunde dürfen nicht ans Buffet
Der mitreisende Hund darf nicht einfach vom Buffet mit versorgt werden. Das gilt auch, wenn ein
Preisaufschlag für ihn gezahlt worden ist. Der Preis für den Hotel-Aufenthalt des Hundes und für seine
Verpflegung sind nach Angaben der Arag-Rechtsschutzversicherung nicht eins. Die “Verköstigung”
muss ausdrücklich vereinbart werden. Geschieht dies nicht, kann das Hotel dem Hund für den
Speisesaal die rote Karte zeigen. Die Richter des Landgerichts Frankfurt nennen Gründe: Erstens sind
die Kosten von dem Preisaufschlag nicht abgedeckt. Zweitens sind Hunde als Mitesser unhygienisch.
Landgericht Frankfurt, Az.: 2/24 S 59/99
Mit Fallen gegen streunende Hunde
Ein freilaufender Hund, der Wild oder Vieh nachstellt, darf sowohl erschossen als auch in einer Falle
gefangen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Es gab damit einem Landwirt Recht, der zum Schutz seiner Rinder vor streunenden Hunden eine
Bügelfalle aufgestellt hatte, nachdem zwei seiner Kühe gerissen worden waren. In diese Falle geriet
ein Schäferhundmischling und konnte erst nach zwei Stunden betreit werden.
Das Landgericht Koblenz hatte den Mann deshalb wegen Tierquälerei verurteilt.
Das Oberlandesgericht begründete seine anders lautende Entscheidung in der Revisionsverhandlung
mit dem “Verhältnismäßigkeitsprinzip” des Tierschutzgesetzes.
Dieses bestimme, dass Wirbeltieren nicht “ohne vernünftigen Grund” Schmerzen oder Leid zugefügt werden dürfe. Ein vernünftiger Grund habe im Falle des Landwirts aber durchaus vorgelegen.
Das OLG verwies darauf, dass der Hund der Angreifer gewesen sei und auch Kühe unter das Tierschutzgesetz fielen. Zudem stünden Rinder auch unter dem Eigentumsschutz.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 Ss 198/99
Schadensersatz für tierärztlichen Behandlungsfehler
Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterläuft, muss für den dadurch entstandenen
Schaden aufkommen. Durch den Fehler eines Tierarztes war eine Hündin unfruchtbar geworden.
Das Landgericht Bielefeld sprach der Eigentümerin einen Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM zu.
Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen konnen, weil die Hündin noch
2x je vier Welpen hätte werfen können.
Landgericht Bielefeld, 1998-08-27 20 S 32/98
Heilbehandlungskosten - Obergrenze
Zwar sind die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres auch dann verhältnismäßig,
wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen, jedoch bedeutet dieser Grundsatz nicht,
dass es bei der Erstattung von Tierheilungskosten überhaupt nicht auf deren Höhe ankommt.
Vielmehr gibt es auch bei Tieren durchaus eine Obergrenze, jenseits derer die Heilkosten
unverhältnismäßig sind. Bei Bestimmungen dieser Obergrenze haben die besonders gelagerten
emotionalen Bindungen des Hundehalters zu seinem Tier keine Bedeutung mehr. Bei dem
geschätzten Wert des verletzten Hundes in Höhe von DM 500,- bis DM 1.000,-
sah das Gericht die Obergrenze mit DM 10.000,- als erreicht an.
Landgericht Mannheim, Az.: 20 S 127/94