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    Erfahrener Benutzer Avatar von strubbel
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    Standard Gerichtsurteile rund um den Hund

    Gabs so einen Thread hier schon? Hab ihn nicht gefunden, ansonsten bitte verschieben

    Das Aussetzen von Tieren
    Das Aussetzen von Tieren ist gemäß §3, Ziff.3 Tierschutzgesetz, verboten. Wer gegen diese
    Vorschrift verstößt, handelt gemäß § 18, Abs. 1, Ziff.4, ordnungswidrig und muss mit einer
    Geldstrafe bis zu DM 50.000,- rechnen (§18,Abs. 3).


    Auto als Hundehütte
    Wer ein Tier hält, muss es artgerecht unterbringen. Dazu ist ein Kraftfahrzeug
    generell ungeeignet. Wer seinen Hund mehrere Stunde im Auto lässt, verstösst daher
    gegen das Tierschutzgesetz.
    Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 Kl 532/96


    Auto und Sicherheitsvorkehrungen
    Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen,
    dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert.
    Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes
    Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen.
    Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung
    als unbegründet ab. Das Gericht befand, der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben,
    denn er habe einfachste Vorsichtsmassnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt.
    Der Mann hatte seinen Hund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute
    Trenngitter aufzurichten oder wenigstens den Hund an die Leine zu legen. Während der Fahrt im
    Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der
    Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke - und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug
    ein Sachschaden von DM 94.000,-. (Wie es dem Hund wohl ging?)
    Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96


    Hund beißt Hund
    Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetztliche Tierhaltung (§ 833BGB) zur Anwendung.
    Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am
    anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt
    ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes
    die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
    Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39


    Verbissene Hunde: Hilfe zahlt sich nicht aus
    Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine
    unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei laufenden Tiere rief seine Hunde
    nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf
    kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr
    schmerzhaft von dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er verklagte den Hundebesitzer auf
    Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der
    frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als
    Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der
    Leine lösen müssen,um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt.
    Amtsgericht Lampertsheim


    Vorsicht beim Streicheln fremder Hunde
    Wer sich einem fremden Hund zu vertrauensselig nähert und dann gebissen wird,
    ist zumindest teilweise selbst schuld. Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG).
    Nach Auffassung der Richter muss das “Opfer” in diesem Fall daher mindestens 50 Prozent seines
    Schadens selbst tragen. Der Kläger hatte beim Besuch im Haus eines Bekannten versucht, dessen
    Rottweiler zu streicheln. Das Tier war ihm bis dahin völlig fremd gewesen und biss ihn in den Arm.
    Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift “OLG-Report” veröffentlichten Urteil die Berufung eines
    Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Hanau zurück. Die Vorinstanz hatte dem Kläger nach dem
    Hundebiss lediglich 50 Prozent des Schadens anerkannt.
    Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 91/99


    Hundegebell
    Ein Hundehalter ist nicht verpflichtet, seine Hunde so zu halten, dass sie nur zu bestimmten Zeiten,
    nicht länger als 10 Minuten am Stück und insgesamt nicht mehr als 30 Minuten am Tag bellen.
    So entschied das Landgericht Schweinfurt über die Klage eines Nachbarn wegen der Lärmbelästigung.
    Damit wich das Gericht von einer vorangegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ab.
    Landgericht Schweinfurt, 1997-02-21 3 S 57/96


    Schnauze zu - oder ab in die Hundeschule
    Hunde dürfen am Tag eine halbe Stunde lang bellen,
    nachts müssen sie die Schnauze halten.
    Richter können den Besuch in der Hundeschule anordnen, wenn das Tier über Gebühr
    die Nachbarn nervt
    Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96

    Dagegen ist die Rechtspechung bei stromernden Katzen großzügiger.
    Nachbarn müssen kurze Besuche selbst dann dulden, wenn sich im Garten eine Vogeltränke befindet.
    Der Nachbarkatze darf aber durch freilaufende Hunde die Stippvisite verleidet werden.
    AG Erlangen, Az.: 3 C 984/90


    Ungewollter Deckakt
    In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist inzwischen
    anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört,
    sodass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die
    Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit
    als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist
    in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen.
    Landesgericht Kassel, ZfS 81263/95



    Verführerische Hunde
    Fühlt sich ein Hund durch den Duft einer paarungsbereiten Hündin unwiderstehlich angezogen,
    so hat der Eigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn aus dieser Begegnung ungewollter Hundenachwuchs hervorgeht. Das Amtsgericht Daun hatte jedenfalls Nachsicht mit einem Rüden,
    der einer Hündin einen ungebetenen Besuch abstattete: Die Klage der Eigentümerin der Hündin
    auf Schadensersatz wegen der Geburt von sechs Mischlingswelpen wies es ab.
    (siehe Nr.10: für Abtreibung sorgen)
    Amtsgericht Daun, 3 C 436/95



    Hundeführen vom Fahrrad aus
    Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Strassenverkehrsordnung
    und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen.Nach §28 StVO ist es grundsätzlich verboten,
    Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa unangeleint mitlaufen zu lassen.
    Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief,
    zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen.
    Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für grössere, schnell laufende Hunde.
    Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs
    noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur
    Tierquälerei werden. Damit dürfen grössere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden.
    Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt,
    hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
    BGH, Az.: 4 StR 518/90



    Kind beim Gassigehen ausgerutscht
    Haus- und Grundstückseigentümer, die im Winter ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachkommen,
    haften gegenüber solchen Fussgängern, die dort wegen Schnee- und Eisglätte zu Fall kommen und
    sich verletzen. Diese Pflicht gilt aber nicht uneingeschränkt, wie jetzt in dem Fall eines siebenjährigen
    Kindes festgestellt wurde. Zwar war das Kind tatsächlich wegen Glatteis gestürzt und hatte sich dabei
    eine Gehirnerschütterung zugezogen, doch wurde die Klage auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes
    abgewiesen, weil sich im Prozess ein anderer Sachverhalt herausstellte. Das Kind führte nämlich den
    recht lebhaften Welpen der Familie an der Leine aus. Dieser Hund wollte weglaufen und zog an der
    Leine. Bei dem Ruck, dem das Kind mit einem Druck auf den Knopf der Automatikleine begegnen
    wollte, rutschte das Kind aus und fiel hin. Das Amtsgericht München war der Auffassung, dass ein
    siebenjähriges Kind in einer solchen Situation, bei starker Glätte mit einem lebhaften Hund unterwegs
    zu sein, überfordert ist und wies deshalb die Klage gegen den Hauseigentümer ab. Es liegt ein
    Fehlverhalten des Kindes selbst und eine Aufsichtsverletzung der Eltern vor.
    Amtsgericht München, 1999-10-22 411 C 16443/99



    Hundekot im Garten
    Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann nicht
    in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten Gartenbereich sein
    “Geschäft” verrichten lässt. Zur Gewährung des Gebrauchs eines vermieteten Gartens gehört es,
    dass der Garten frei von Hundekot ist. Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung
    durch herumliegenden Hundekot, stellt sich Hundekot auch als Quelle gesundheitlicher Gefährdung dar. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ein Garten in typischer Weise, nämlich durch Liegen auf dem
    Rasen und Barfussgehen, genutzt wird.
    Amtsgericht Köln, Az.: 217 C 483/93




    Leinenzwang
    Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben
    die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet “Aufsicht”
    nicht aber gleich “Angeleint”. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor,
    wenn sich der Hund im Jagdbezirk ausserhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält
    oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere
    Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben.
    Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.
    Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi



    Mitreisende Hunde dürfen nicht ans Buffet
    Der mitreisende Hund darf nicht einfach vom Buffet mit versorgt werden. Das gilt auch, wenn ein
    Preisaufschlag für ihn gezahlt worden ist. Der Preis für den Hotel-Aufenthalt des Hundes und für seine
    Verpflegung sind nach Angaben der Arag-Rechtsschutzversicherung nicht eins. Die “Verköstigung”
    muss ausdrücklich vereinbart werden. Geschieht dies nicht, kann das Hotel dem Hund für den
    Speisesaal die rote Karte zeigen. Die Richter des Landgerichts Frankfurt nennen Gründe: Erstens sind
    die Kosten von dem Preisaufschlag nicht abgedeckt. Zweitens sind Hunde als Mitesser unhygienisch.
    Landgericht Frankfurt, Az.: 2/24 S 59/99



    Mit Fallen gegen streunende Hunde
    Ein freilaufender Hund, der Wild oder Vieh nachstellt, darf sowohl erschossen als auch in einer Falle
    gefangen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
    Es gab damit einem Landwirt Recht, der zum Schutz seiner Rinder vor streunenden Hunden eine
    Bügelfalle aufgestellt hatte, nachdem zwei seiner Kühe gerissen worden waren. In diese Falle geriet
    ein Schäferhundmischling und konnte erst nach zwei Stunden betreit werden.
    Das Landgericht Koblenz hatte den Mann deshalb wegen Tierquälerei verurteilt.
    Das Oberlandesgericht begründete seine anders lautende Entscheidung in der Revisionsverhandlung
    mit dem “Verhältnismäßigkeitsprinzip” des Tierschutzgesetzes.
    Dieses bestimme, dass Wirbeltieren nicht “ohne vernünftigen Grund” Schmerzen oder Leid zugefügt werden dürfe. Ein vernünftiger Grund habe im Falle des Landwirts aber durchaus vorgelegen.
    Das OLG verwies darauf, dass der Hund der Angreifer gewesen sei und auch Kühe unter das Tierschutzgesetz fielen. Zudem stünden Rinder auch unter dem Eigentumsschutz.
    Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 Ss 198/99



    Schadensersatz für tierärztlichen Behandlungsfehler
    Ein Tierarzt, dem ein grober Behandlungsfehler unterläuft, muss für den dadurch entstandenen
    Schaden aufkommen. Durch den Fehler eines Tierarztes war eine Hündin unfruchtbar geworden.
    Das Landgericht Bielefeld sprach der Eigentümerin einen Schadensersatz in Höhe von 8.000 DM zu.
    Diesen Betrag hätte die Frau noch mit dem Tier verdienen konnen, weil die Hündin noch
    2x je vier Welpen hätte werfen können.
    Landgericht Bielefeld, 1998-08-27 20 S 32/98




    Heilbehandlungskosten - Obergrenze
    Zwar sind die Heilbehandlungskosten eines verletzten Tieres auch dann verhältnismäßig,
    wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen, jedoch bedeutet dieser Grundsatz nicht,
    dass es bei der Erstattung von Tierheilungskosten überhaupt nicht auf deren Höhe ankommt.
    Vielmehr gibt es auch bei Tieren durchaus eine Obergrenze, jenseits derer die Heilkosten
    unverhältnismäßig sind. Bei Bestimmungen dieser Obergrenze haben die besonders gelagerten
    emotionalen Bindungen des Hundehalters zu seinem Tier keine Bedeutung mehr. Bei dem
    geschätzten Wert des verletzten Hundes in Höhe von DM 500,- bis DM 1.000,-
    sah das Gericht die Obergrenze mit DM 10.000,- als erreicht an.
    Landgericht Mannheim, Az.: 20 S 127/94
    Quelle: www.emsbachdalmis.de
    lg Heike




    www.radio-powerfun.eu wir haben die Power - Ihr den Fun (hört doch mal rein oder schaut unseren DJ´s beim moderieren zu)

  2. #2
    Langfusselbeschäftiger Avatar von Dana
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    Habs mal hier hin verschoben.

    Mal zu den "verbissenen Hunden". Das Gericht sagt, selber Schuld, mach den Hund lieber ab. Hätte er es denn gemacht, dann wäre wieder der böse, große Schäfer an der Beisserei Schuld gewesen.

    Ich finde das Urteil ziemlich daneben. Hunde werden ja nicht umsonst an der Leine geführt. Der HF wird schon wissen warum. Und wenn der Andere seine Hunde nicht im Griff hat, dann hat er auch die komplette Schuld in meinen Augen. Ist doch völlig egal wer da gebissen wird.

    Die Urteile "ungewollter Deckakt" und "verführerische Hündin" beissen sich auch.
    LG Dana

    Dein erster Hund wird nie das werden was Du erwartest. Aber alle anderen nach ihm, werden nie wieder das für Dich sein, was Dein erster Hund war.

    Lache nie über einen Hund, der einen Schritt zurück geht. Er könnte Anlauf nehmen.

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  3. #3
    Moderator Avatar von Arachne
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    Das Urteil "Leinenpflicht" habe ich hautnah miterlebt. Angezeigt wurde mein Hundetrainer, weil er mit seinen Schäferhunden unangeleint durch den Wald ging. Die Jäger haben sich immer fürchterlich aufgeregt. Es folgte dann Anzeige weil die angebliche Leinenpflicht im Wald nicht eingehalten wurde. Bei der Verhandlung gab mein Hundetrainer dann an, dass er jederzeit in der Lage war seine Hunde zu kontrollieren. Der Jäger sagte vor Gericht aus, dass die Hunde streckenweise bis zu 100 m vom Hundeführer entfernt waren. Daraufhin gab es eine Ortsbesichtigung. Die war dann wirklich der Hit. Mein Hundetrainer hat früher die Hunde für die Polizei ausgebildet, dementsprechend erzogen sind natürlich seine eigenen Hunde. Die Gruppe "spazierte" dann also mit den Hunden durch den Wald. War alles noch recht entspannt, dann kreuzte ein kleines Rudel Rehe den Weg,........ein lautes "Platz" vom Hundetrainer und rundherum konnte man die Schäfer das "Klappmesser" machen sehen. An dem einen Hund ist ein Reh in einer Entfernung von vielleicht 1,5 m vorbei, der blieb liegen und interessierte sich nicht dafür, Herrchen und sein Kommando war viel wichtiger. Der Richter war total beeindruckt,....so ist dann das Urteil entstanden.
    LG Arachne-Kerstin













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  4. #4
    Langfusselbeschäftiger Avatar von Dana
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    "Leinenpflicht" ....
    ..... Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist.
    Ist ja auch logisch, das Eine schließt das Andere doch nicht aus.

    Auch wenn es nicht auf alle HF zutrifft. Es soll ja auch Leute geben, die ihre Hunde nicht mal unter Kontrolle haben, wenn sie an der Leine sind.
    LG Dana

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  5. #5
    Erfahrener Benutzer Avatar von Brigitte
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    Zu den verbissenen Hunden,was wäre denn gewesen,wenn der Schäferhund Besitzer seinen Hund losgemacht hätte,dann hätte es vll.Tote gegeben.
    LG Brigitte

    Solange Menschen denken das Hunde nicht fühlen können,müssen Hunde fühlen das Menschen nicht denken können.

  6. #6
    Moderator Avatar von Arachne
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    Zitat Zitat von Brigitte Beitrag anzeigen
    Zu den verbissenen Hunden,was wäre denn gewesen,wenn der Schäferhund Besitzer seinen Hund losgemacht hätte,dann hätte es vll.Tote gegeben.
    Zudem kommt dann noch das Problem der Haftung dazu,......der unangeleinte Hund ist haftbar, bzw. der Halter dessen.

    Ich würde meinen Hund NIE ableinen! Ich würde immer die Leine loslassen, damit ist mein Hund immernoch angeleint.
    LG Arachne-Kerstin













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  7. #7
    Langfusselbeschäftiger Avatar von Dana
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    Zitat Zitat von Arachne Beitrag anzeigen
    Ich würde immer die Leine loslassen, damit ist mein Hund immernoch angeleint.
    Gilt die Ausrede dann auch in der Zeit des Leinenzwangs? Dann würde ein kurzführer am Hund doch theoretisch ausreichen - ist ja angeleint.
    LG Dana

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  8. #8
    Erfahrener Benutzer Avatar von wolfsgrau
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    Am besten, man hat immer seinen Rechtsanwalt für Hunde dabei........der einem dann raten kann, was in welcher Situation zu tun is........tja, die Gesetzesgebung ist ein Buch mit 7 Siegeln... - für mich wäre es klar, wenn der unangeleinte Hund zubeißt, muß auch der HF dafür grade stehen.... außerdem drehen sie sich das sowieso von Fall zu Fall hin, das denke ich !!!
    Behandle deinen Hund nicht wie einen Menschen,
    sonst behandelt er dich wie ein Hund.

    Der Hund ist das Symbol der Treue, aber wir halten ihn an der Leine.

    Madam Tussaud

  9. #9
    Moderator Avatar von Arachne
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    Zitat Zitat von Dana Beitrag anzeigen
    Gilt die Ausrede dann auch in der Zeit des Leinenzwangs? Dann würde ein kurzführer am Hund doch theoretisch ausreichen - ist ja angeleint.
    Grundsätzlich,......ja......ABER...... ist natürlich Auslegungssache wie alle unsere Gesetze. Wenn du beobachtet wirst, dass du mit deinem Hund mit hängender Leine völlig entspannt durch die Botanik rennst, kann davon ausgegangen werden, dass der Hund gewollt mit hängender Leine unterwegs ist. In dem Fall ist er nicht angeleint. Hinter der Leinenpflicht steht ja ein Sinn. Für viele Hundehalter nicht nachvollziehbar, weil ihre Hunde entsprechend erzogen sind. Leider gibt es aber viele viele Hunde die überhaupt keine Erziehung haben. Damit diese Hunde keinen Schaden anrichten, ist die Leinenpflicht auf alle Hunde ausgedehnt.

    Du müsstest dann immer einen gehetzten Eindruck machen und so tun als wenn du deinen Hund einfängst. Ist auf die Dauer vielleicht auch nicht so toll.
    LG Arachne-Kerstin













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