Die Ausbildung eines Hundes zum sogenannten Familienbeschützer, der zwar nicht beissen, aber verbellen soll, ist in rechtlicher Sicht nicht unproblematisch. Im Wesentlichen wird das in Hundegesetzen und Verordnungen der einzelnen Bundesländern geregelt. Sie sind sich oft recht ähnlich. In NRW gelten Hunde als im EInzelfall gefährlich, wenn mit ihnen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist. Die Feststellung ob so eine Ausbildung vorliegt, trifft das Ordnungsamt nach der Begutachtung des Amtstierarztes.

Wer einen solch ausgebildeten Hund hat, wird es weit von sich weisen, einen gefährlichen Hund im Sinne der genannten Definition zu haben. Ob das die Behörden genauso sehen, ist eine andere Frage. Für die gilt nur, ob die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind. Sie stellen sich die Frage, ob eine Ausbildung auf Zivilschärfe vorliegen könnte. Und das soll genau dann der Fall sein, wenn der Hund lernt, auf HZ oder Sz Menschen oder Tiere anzugreifen. Angreifen heißt nicht unbedingt beissen, es reicht völlig aus, wenn ein Hund einen Menschen anspringt, ihn kratzt oder umschmeisst.

Nach diesen Vorgaben ist es in NRW sicherlich eine riskante Angelegenheit,wenn man seinen Hund so ausbildet. Dabei spielt es noch nicht mal eine Rolle, ob es um die - für privete Hundehalter unzulässigen - Ausbildung zum Schutzhund oder die erlaubten Schutzdienst- bzw. Sporthundeausbidung geht. Vielmehr läuft der Halter Gefahr, allein durch die Ausbildung - ohne das es zu einem Vorfall gekommen sein muss - eine behördliche Einstufung eines Hundes als gefährlich zu kassieren. Die Folgen: Erlaubnispflichtigkeit der Hundehaltung, Maulkorb und Leinenzwang, möglicherweise Heranziehung zur Kampfhundsteuer.